„Gesunde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind wichtig für jeden Betrieb“


Der leidige Verwaltungskram gehört in vielen Betrieben nicht zu den beliebtesten Jobs – aber er muss gemacht werden, vor allem, wenn es um das Wohl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geht. Das gilt auch für den Gesundheitsschutz. Was gehört alles dazu? Welche Untersuchungen gibt es? Welche sind vorgeschrieben, welche freiwillig? Berater Jörg Kölling gibt einen Überblick.

9. Februar 2022.  „In vielen Betrieben wird der Gesundheitsschutz leider etwas lax gehandhabt“, sagt Jörg Kölling, seit vielen Jahren Berater für das von Standox initiierte Werkstattnetzwerk Repanet e.V. „Vielen Verantwortlichen in den Betrieben ist gar nicht klar, dass sie gesetzlich verpflichtet sind, neben externer Betreuung auf dem Gebiet Arbeitssicherheit auch arbeitsmedizinische Vorsorgen in der Werkstatt und im Büro anzubieten.“ Diese Fürsorgepflicht gilt ab dem ersten Mitarbeiter und der ersten Mitarbeiterin, und die vorgeschriebenen Untersuchungen müssen gegenüber den Aufsichtsbehörden nachgewiesen werden.

Qualifizierte Gefährdungsbeurteilung als Basis
Die Grundlage aller Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen in einem Betrieb ist die Gefährdungsbeurteilung. Dabei werden alle Arbeitsplätze auf eventuelle Gesundheitsgefährdungen untersucht, beurteilt und bei Bedarf entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass ein sehr lauter Arbeitsplatz mit dem blauen Gebotsschild „Gehörschutz tragen“ als Lärmarbeitsplatz gekennzeichnet werden muss. „Und das ist dann keine Empfehlung“, betont Kölling. „Es schreibt einen Gehörschutz verbindlich vor.“

„Die Gefährdungsbeurteilung ist wie eine Checkliste, bei der zu verbessernde Punkte im Betrieb beispielsweise mit einer gelben Ampel markiert sind“, erklärt Kölling. „Werden die Empfehlungen des Arbeitsschutzspezialisten umgesetzt, wechselt die Ampel bei der nächsten Betriebsbegehung auf grün. Dann haben die Aufsichtsbehörden bei ihren Betriebsrevisionen – die übrigens wieder zunehmen – weniger zu bemängeln.“ Eine qualifizierte und aktuelle Gefährdungsbeurteilung wird von den Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsichtsämter ebenso wie vom Arbeitsmediziner bei jeder Kontrolle angefordert, denn sie dokumentiert auch der Stand der arbeitsmedizinischen Vorsorge im Betrieb.

Darüber hinaus gibt es Maßnahmen im Rahmen der Pflichtvorsorge, die ein Arbeitgeber von sich aus und in regelmäßigen Abständen veranlassen muss. Dies gilt beispielsweise für Tätigkeiten, bei denen man mehr als vier Stunden pro Schicht Handschuhe tragen muss. Das betrifft gerade Lackierereien, denn beim Umgang mit Vormaterialien wie Spachtel und Füller müssen stets geeignete Einweg-Chemikalien-Schutzhandschuhe getragen werden. Gleiches gilt für Personen, die mit der Wagenpflege und -wäsche betraut sind. Auch Arbeiten, bei denen über 15 Minuten lang eine Kombinationsfilter-Maske mit Atemwiderstand (FFP2) getragen werden muss, erfordern eine Pflichtvorsorgeuntersuchung des Lungenvolumens.

Eignungsuntersuchungen sind gesetzlich nicht geregelt
Bei einer Eignungsuntersuchung wird geprüft, ob Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter die grundsätzlichen physischen und psychischen Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten mitbringen. Umfasst eine Arbeit beispielsweise das Fahren von Fahrzeugen (etwa Besorgungsfahrten, Fahren von Gabelstaplern oder Schleppwagen) sollte der Arbeitgeber die „Vorsorge Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit“ anbieten, um sich im Rahmen seiner Fürsorgepflicht abzusichern. „Sinnvollerweise“, rät Kölling, „legt man die Teilnahme an dieser Untersuchung für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schon im Arbeitsvertrag als Pflicht fest.“

Die rechtlichen Grundlagen dafür stehen im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). „Leider werden Angebote für solche Eignungsuntersuchungen oft nicht genutzt“, bedauert Jörg Kölling. „Dabei sind sie gerade in der momentanen Situation, in der in vielen Betrieben Ungelernte oder Quereinsteiger beschäftigt werden, wichtig.“

Darüber hinaus gibt es eine Reihe von sogenannte Angebotsuntersuchungen. Die Teilnahme daran ist freiwillig, aber der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Untersuchungen regelmäßig anzubieten. Ein Beispiel aus dem Werkstattbereich ist die turnusmäßige Gehöruntersuchung bei Personen, die am Arbeitsplatz „mäßigem Lärm“ (zwischen 80 und 85 dB) ausgesetzt sind. Ein Beispiel aus dem Bürobereich ist die Sehprüfung bei Bildschirmarbeit, um zu klären, ob die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dafür eine Bildschirmarbeitsplatzbrille braucht.

Gesundheitsschutz weiter oben auf der Agenda platzieren
„Den Überblick über die verschiedenen arbeitsmedizinischen Regularien und Angebote zu behalten, ist nicht einfach“, erklärt Jörg Kölling. Er empfiehlt zum einen, dafür die Expertise qualifizierter Arbeitsmediziner einzuholen, die sich mit den Gegebenheiten der jeweiligen Branche auskennen. Und zum anderen, Gesundheitsschutz weiter oben auf die Agenda zu stellen. „Nicht nur, weil es vorgeschrieben ist, sondern weil es sich um eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers handelt“, so Kölling. „Zudem liegt es auch im unternehmerischen Interesse: Denn letztlich sind gesunde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein enorm wichtiger, vielleicht sogar der wichtigste Faktor für jeden Betrieb.“

Über Repanet

Repanet ist das internationale Netzwerk ausgezeichneter freier Fachbetriebe der Karosserie- und Lackierbranche. In 16 europäischen Ländern bieten rund 700 Repanet Werkstätten hochqualitative Reparaturlackierungen und kundenorientierten Service zu fairen Preisen. Mehr als 650.000 Fahrzeuge aller Marken werden jährlich entsprechend den Herstelleranforderungen bei den Repanet Betrieben professionell repariert. Autofahrer aus ganz Europa, Autohäuser aller Marken sowie führende Versicherungen, Flotten und Leasinggesellschaften zählen zu den Kunden der Repanet Werkstätten.

www.repanet.de

www.autoreparatur.de

Jörg Kölling im Einsatz bei einem Repanet Betrieb.

Jörg Kölling im Einsatz bei einem Repanet Betrieb.